Mündliche Prüfung

Zuständigkeit 1. Instanz innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Grundsatz: § 45 VwGO - Verwaltungsgerichte sind für alle Streitigkeiten zuständig, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht. 
 
Oberverwaltungsgerichte sind nach §§ 47, 48 VwGO erstinstanzlich zuständig bei Normenkontrollanträgen
 
Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 VwGO insbesondere bei Bund-Länder Streitigkeiten sowie Klagen gegen vom Bundesinnenminister ausgesprochene ausgesprochene Vereinsverbote erst- und somit auch zugleich letztinstanzlich zuständig. 

Diskussion