Mündliche Prüfung

Grundsätze des Verwaltungsprozesses 

Dispositionsmaxime§ 81 VwGO
Der Kläger entscheidet mit seiner Klage, dass er Klage erhebt und bestimmt mit seiner Klage den Streitgegenstand.
→ Das Verwaltungsgericht darf dem Kläger nicht mehr zusprechen, als dieser beantragt hat, § 88 VwGO 
 
Auch während des laufenden Verwaltungsprozesses haben die Parteien allein das Recht, über den Streitgegenstand zu verfügen 
→ Klageänderung nach § 91 VwGO, Vergleich nach § 106 VwGO oder beidseitige Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO
 
Untersuchungsgrundsatz, § 86 VwGO
→ VG erforscht den Sachverhalt von Amts wegen
→ Parteien haben nach Satz 1 Hs. 1 aber eine Prozessförderungspflicht 
 
Grundsatz der Mündlichkeit
→ Findet in § 101 VwGO seinen Ausdruck
 
Grundsatz der Unmittelbarkeit
Nach § 96 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung
 
Grundsatz der Beschleunigung
 
Öffentlichkeitsgrundsatz 
 
Gewährung rechtlichen Gehörs 

Diskussion