Mündliche Prüfung

Ist für einen Antrag nach § 80 V VwGO eine Glaubhaftmachung notwendig?

Nein, denn § 123 Abs. 5 VwGO besagt, dass die Absätze 1 - 3 nicht für § 80 gelten
 
→ § 123 Abs. 3 VwGO verweist auf § 920 Abs. 2 ZPO, der die Glaubhaftmachung vorsieht

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