Gläubiger-Schuldner-Mehrheiten

I. Forderungsübergang - Abtretung (§ 398 BGB) und cessio legis

Bleiben dem Schuldner gegen den Zessionar die Einwendungen und Einreden erhalten?

Gem. § 404 BGB bleiben dem Schuldner sämtliche Einwendungen/Einreden erhalten.
 
Er soll durch die Abtretung nicht schlechter stehen.

Diskussion