Gläubiger-Schuldner-Mehrheiten

II. Vertrag zugunsten Dritter §§ 328 ff.

Wie lautet grundsätzlich die Anspruchsgrundlage für einen Anspruch aus einem Vertrag zugunsten Dritter?

Zugrundeliegender Verpflichtungsvertrag iVm § 328 I BGB

Diskussion