RÜ Check Wiederholungsfragen 2019 4. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Was ist Streitgegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung einer Verpflichtungsklage?

Der Streitgegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage muss identisch mit dem der Verpflichtungsklage sein, darf also insbes. nicht darüber hinaus gehen. Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist aber nicht die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids, sondern der geltend gemachte Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts bzw. auf Neubescheidung. Gleichwohl wird das Fortsetzungsfeststellungsbegehren auch dadurch zulässigerweise zum Ausdruck gebracht, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids begehrt wird. Das Klagebegehren (§ 88 VwGO) ist auch dann auf die Feststellung gerichtet, dass der Kläger zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt, zumindest auf Neubescheidung hatte. (RÜ 12/2019, S. 806)