RÜ Check Wiederholungsfragen 2019 4. Quartal Karteikarten
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Strafrecht

Kann indirekte Sterbehilfe durch Verabreichung von Betäubungsmitteln durch eine mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt sein?

Dies wird von der Rspr. angenommen, weil eine schmerzlindernde medizinisch indizierte Medikation grundsätzlich nicht gemäß § 228 StGB gegen die guten Sitten verstoße. Auch ein Verstoß gegen das der Volksgesundheit dienende BtMG stehe dem nicht entgegen. Dies gilt auch für ein Handeln von Pflegepersonal ohne ärztliche Anordnung bei unheilbar Kranken, denen unmittelbar vor dem Tod nur noch durch Schmerzbekämpfung geholfen werden kann, wenn eine Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere eine früher errichtete Patientenverfügung, die Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen des Patienten ergibt und die Behandlung von dem Willen getragen ist, im Interesse des Patienten zu handeln. (RÜ 12/2019, S. 783 f.)