RÜ Check Wiederholungsfragen 2020 1. Quartal Karteikarten
« zurück
Probelernen  
Preis inkl. MwSt.: 0.99 EUR





Öffentliches Recht

Was ist der Unterschied zwischen der logischen und materiellen Teilbarkeit eines Verwaltungsakts?

Ein auf Teilaufhebung eines Verwaltungsakts gerichtetes Klagebegehren ist nur zulässig, soweit der Gesamt-VA logisch teilbar ist, d.h. wenn die Änderung des Verwaltungsakts möglich ist, ohne dass der verbleibende „Rest“ zu etwas qualitativ anderem wird. Ist der Verwaltungsakt logisch nicht teilbar, geht es um den Erlass eines anderen Verwaltungsakts, was nur mittels Verpflichtungsklage durchgesetzt werden kann. Die materielle Teilbarkeit betrifft dagegen nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Teilanfechtungsklage und beantwortet die Frage, ob der nicht angefochtene Teil des Verwaltungsakts unabhängig von dem angefochtenen Teil rechtlich Bestand haben kann oder ob er von der Behörde selbstständig erlassen worden wäre oder von Rechts wegen hätte erlassen werden müssen. (RÜ 2/2020, S. 118)