RÜ Check Wiederholungsfragen 2020 1. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Was ist Ermächtigungsgrundlage für beschränkende Anordnungen nach Beginn einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel?

Überwiegend wird auf § 15 Abs. 1 VersG abgestellt, da Auflagen alle Maßnahmen sein können, die zur Abwehr einer der dort genannten Gefahren dienen, ohne Verbot oder Auflösung zu sein. Nach der Gegenansicht greift § 15 Abs. 1 VersG nur für Auflagen vor Versammlungsbeginn ein. Nach Beginn der Versammlung können Beschränkungen danach nur als sog. Minus-Maßnahmen nach § 15 Abs. 3 VersG ergehen. Im Ergebnis besteht allerdings kein Unterschied, da § 15 Abs. 3 Fall 4 VersG wiederum auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG verweist. (RÜ 2/2020, S. 128)