Handelsrecht 2024 Karteikarten
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06 Das Handelsregister und die Publizitätswirkungen des § 15 HGB

§ 15 Abs. 2 HGB regelt den Normalfall: Ist eine – richtige – einzutragende Tatsache eingetragen und bekannt gemacht, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen (allenfalls Übergangsfrist: § 15 Abs. 2 S. 2 HGB). Was wird dagegen von § 15 Abs. 1 und Abs. 3 HGB erfasst?

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