Handelsrecht 2024 Karteikarten
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06 Das Handelsregister und die Publizitätswirkungen des § 15 HGB

§ 15 Abs. 2 HGB regelt den Normalfall: Ist eine – richtige – einzutragende Tatsache eingetragen und bekannt gemacht, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen (allenfalls Übergangsfrist: § 15 Abs. 2 S. 2 HGB). Was wird dagegen von § 15 Abs. 1 und Abs. 3 HGB erfasst?

  • § 15 Abs. 1 HGB regelt den Fall, dass eine wahre Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht worden ist. § 15 Abs. 1 HGB schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Vollständigkeit des Handelsregisters (sog. negative Publizität des Handelsregisters).
Beispiel: G ist als Gesellschafter aus der A-OHG ausgeschieden, dies wurde aber nicht eingetragen und bekannt gemacht. Einem gutgläubigen Dritten gegenüber haftet G gemäß § 128 HGB i.V.m. § 15 Abs. 1 HGB wie ein Gesellschafter.
  • § 15 Abs. 3 HGB erfasst den Fall, dass eine unrichtige Tatsache bekannt gemacht wird. § 15 Abs. 3 HGB schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Richtigkeit des Handelsregisters (sog. positive Publizität des Handelsregisters).
Beispiele: Statt Handlungsvollmacht wird Prokura, statt KG wird OHG eingetragen. Der (gutgläubige) Dritte, der auf die Richtigkeit der eingetragenen unwahren Tatsache vertraut hat, kann sich auf diese berufen. Er kann auch auf die Begünstigung verzichten und die wahre Rechtslage geltend machen.