Handelsrecht 2024 Karteikarten
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06 Das Handelsregister und die Publizitätswirkungen des § 15 HGB

Welchem Zweck dient das - von der h.M. verlangte - ungeschriebene Erfordernis der "Wirkung im Geschäftsverkehr" bei § 15 Abs. 1 HGB?

Die h.M. verlangt, dass der rechtsbegründende Vorgang zum „Geschäftsverkehr“ gehört. Zwar ist unerheblich, ob der Dritte im Einzelfall das Register eingesehen und auf sein Schweigen tatsächlich vertraut hat. Da § 15 Abs. 1 HGB aber dem Verkehrsschutz Rechnung tragen will, kann er nicht zur Anwendung kommen, wenn Vertrauensschutz überhaupt nicht eingreifen kann.
Es muss also zumindest abstrakt die Möglichkeit bestehen, dass der Dritte sein Verhalten mit Rücksicht auf seine Kenntnis von bestimmten Tatsachen ausrichtet.
  • Diese Möglichkeit besteht – außer im Fall rechtsgeschäftlichen Handelns – auch bei sonstigen privatrechtlichen Beziehungen (ungerechtfertigte Bereicherung), die mit dem Geschäftsverkehr in einem inneren Zusammenhang stehen. Der Begriff des Geschäftsverkehrs ist daher weit auszulegen: Darunter fallen nicht nur rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche, sondern auch sonstige rechtlich erhebliche Beziehungen, die ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes mit Dritten aufnimmt.
  • Dagegen gilt § 15 Abs. 1 HGB aber z.B. nicht bei rein deliktischen Ansprüchen, wie einem einem Verkehrsunfall, wo ein Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr völlig fehlt.