RÜ Check Wiederholungsfragen 2020 2. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Unter welchen Voraussetzungen kann man bei Kfz-Schäden auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen?

Nach dem aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB („erforderlichen Geldbetrag“) folgenden Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte grundsätzlich die Ersatzmöglichkeit zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist gleichwohl noch möglich, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen, die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde und der Geschädigte sein Integritätsinteresse dokumentiert hat. (RÜ 6/2020, S. 358 f.)