Staatsorganisationsrecht 2023 Karteikarten
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05 - Die Bundesregierung und der Bundeskanzler

Welche Rechtsnatur haben Koalitionsvereinbarungen und welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?

Rechtsnatur:
  • Überwiegend wird angenommen, es handele sich nicht um rechtsverbindliche Verträge, sondern um Absprachen bloß politischer Bedeutung. Aber auch diese Bindungswirkung ist beschränkt auf die Zeit der politischen Harmonie. Sie ist die unerlässliche Geschäftsgrundlage für den Bestand der Vereinbarung; entfällt sie, so kann auch die Vereinbarung gekündigt werden. 
  • Nach anderer Ansicht handelt es sich dagegen um rechtlich bindende verfassungsrechtliche Verträge. Dagegen spricht jedoch, dass es regelmäßig am Rechtsbindungswillen der Parteien fehlen wird. Für den Fall von "Vertragsverletzungen" werden gerade keine rechtlichen Sanktionen vereinbart, sondern es besteht nur die Möglichkeit, politischen Druck auf den Koalitionspartner auszuüben. 
 
Rechtliche Konsequenzen:
Damit steht auch fest, dass Koalitionsvereinbarungen nicht einklagbar sind. Unproblematisch ergibt sich dies für diejenigen, die den Vertragscharakter ablehnen. Davon unabhängig folgt die Nichteinklagbarkeit aber auch daraus, dass hierfür kein Rechtsweg zur Verfügung steht:
  • Das BVerfG ist nicht zuständig, weil keine der in Art. 93 GG, § 13 BVerfGG - abschließend - geregelten Zuständigkeiten eingreift (Enumerationsprinzip).
  • Die Verwaltungsgerichte sin nicht zuständig, weil es sich um verfassungsrechtliche Streitigkeiten handelt (§ 40 Abs. 1 VwGO). Zwar sind die Parteien keine Verfassungsorgane, wegen Art. 21 GG aber unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmende Rechtssubjekte. Damit stehen Koalitionsvereinbarungen im engen Zusammenhang mit dem Verfassungsrecht.
  • Die subsidiäre Zuständigkeit der Zivilgerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG greift nicht ein, weil im Zusammenhang mit den Koalitionsvereinbarungen niemand, der außerhalb des Staates steht, in seinen Rechten verletzt sein kann. Die politischen Parteien stehen insoweit, da sie ähnlich Verfassungsorganen tätig werden, aufseiten des Staates und sind insoweit nicht Träger subjektiver Rechte i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG.