Staatsorganisationsrecht 2023 Karteikarten
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03 - Wahlen - Bundestag - Parteien

Welchen zulässigen Inhalt darf die GO BT haben und welchen Rechtscharakter hat sie?

Da der Bundestag sich eine GO gibt, darf diese nur die eigenen Angelegenheiten des Bundestages regeln. Die Wirkungen der GO beschränken sich deshalb auf das Innenverhältnis zwischen den Abgeordneten, den Organen (Präsidium) und Unterorganen (Ausschüssen) des Bundestages. Bei der GO handelt es sich dem Rechtscharakter nach um eine Satzung, die sich aber inhaltlich auf das Innenrecht beschränkt.
 
Dabei ist eine unbestimmte und unbefristete Delegation der Geschäftsordnungsgewalt auf Ausschüsse unzulässig und verstößt gegen Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG.
 
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Bundestag und den anderen Verfassungsorganen (Bundesregierung, Bundesrat etc.) ergibt sich ausschließlich aus dem GG und den formellen Gesetzen. Die GO kann die Bundesregierung nicht verpflichten. Entsprechende Bestimmungen wären daher verfassungsrechtlich unzulässig.