RÜ Check Wiederholungsfragen 2021 2. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Welche prozessualen Konsequenzen ergeben sich, wenn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene VA geändert oder ersetzt wird?

Der Änderungsbescheid kann grds. nur im Wege der Klageänderung (§ 91 VwGO) in das Verfahren einbezogen werden, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder die Klageänderung sachdienlich ist. Das ist insbes. der Fall, wenn es infolge Änderung oder Auswechslung des angefochtenen VA im Wesentlichen um dieselben Sach- und Rechtsfragen geht. Dann ist i.d.R. auch ein erneutes Vorverfahren entbehrlich. Allerdings muss auch die geänderte Klage die Klagefrist wahren, d.h. der Änderungs- oder Ersetzungsbescheid muss entweder innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Zustellung selbstständig angefochten oder in die anhängige Klage einbezogen werden. (RÜ 5/2021, S. 319 f.)