RÜ Check Wiederholungsfragen 2017 Karteikarten
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Zivilrecht

Warum steht der Einstufung einer Betriebskostennachforderung des Vermieters als regelmäßig wiederkehrende Leistung i.S.d. § 216 Abs. 3 BGB nicht entgegen, dass ihr jeweils ein Abrechnungsvorgang vorausgeht und dass die jeweilige Höhe schwankt oder – bei Guthaben des Mieters – sogar ganz ausbleibt?

Die von dem Vermieter vorgenommene Betriebskostenjahresabrechnung weist keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert auf, sondern ist ein reiner Rechenvorgang i.S.d. § 259 BGB, der (lediglich) die Fälligkeit des Nachforderungsanspruchs herbeiführt. Auf eine schwankende Höhe der jeweiligen Forderungen kommt es nicht an, weil die Betriebskostennachforderungen jedenfalls wegen der jährlichen Abrechnungspflicht des Vermieters (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB) zu von vorneherein bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Terminen zu erbringen sind. (RÜ 1/2017, S. 9)