RÜ Check Wiederholungsfragen 2020 Karteikarten
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Strafrecht

Liegt ein Vermögensschaden vor, wenn der Täter zwar nicht im Zeitpunkt der Fälligkeit zu der von ihm zu leistenden Zahlung in der Lage ist, aber zu einem späteren Zeitpunkt?

In Fällen der abredegemäß sofort in bar zu begleichenden Entgeltforderungen führt die Unfähigkeit des Schuldners, sofort zu bezahlen, bei wirtschaftlicher Betrachtung in aller Regel zu einem geminderten Wert des Anspruchs gegenüber dem täuschungsbedingt Vereinbarten. An einem wirtschaftlichen Minderwert des Entgeltanspruchs infolge der abredewidrig unterbleibenden Barzahlung kann es allenfalls dann fehlen, wenn aus der Perspektive des für die Gesamtsaldierung maßgeblichen Zeitpunkts der Vermögensverfügung die zeitnahe Erfüllung der Entgeltforderung mit Sicherheit zu erwarten steht. Die bloße vage Aussicht oder die einfache dahingehende Bekundung des Täters reicht für eine solche Annahme nicht aus. (RÜ 8/2020, S. 516 f.)