RÜ Check Wiederholungsfragen 2021 4. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Genügt es für die Annahme von Arglist, dass sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen?

Nein, das genügt nicht; andernfalls würde die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt, die aber für arglistiges Handeln nicht ausreicht. (RÜ 12/2021, S. 761)