RÜ Check Wiederholungsfragen 2022 1. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Was umfasst der Schutzbereich der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG?

Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) schützt die Wahrnehmung aller wesensmäßig mit der Pressearbeit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen, einschließlich presseinterner Hilfstätigkeiten. Vom Schutzbereich umfasst ist insbes. die Recherche- und Redaktionstätigkeit der Presse, auch soweit Informationen von einer öffentlichen Stelle beschafft werden. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG schützt jede Tätigkeit medienspezifischer Informationsbeschaffung. (RÜ 2/2022, S. 115)