BGB AT 2023 Karteikarten
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05 - Nichtigkeit der Willenserklärung

Erläutern Sie die Rechtsfolge, wenn der Anfechtungsberechtigte das Rechtsgeschäft bestätigt hat. 

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsberechtigte das Rechtsgeschäft bestätigt hat, § 144 Abs. 1. Die Bestätigung ist formlos (§ 144 Abs. 2) und sogar konkludent möglich. Die Bestätigung ist eine nicht empfangsbedürftige Erklärung, daher kann sie auch Dritten gegenüber erfolgen. Der Bestätigende muss einen frei gebildeten Bestätigungswillen haben, welcher voraussetzt, dass er sein Anfechtungsrecht kennt oder zumindest für möglich hält.