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06 - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Ist eine Klausel bei einem gemeinsamen Verhandeln noch immer "einseitig gestellt"?

Gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 liegt keine AGB vor, soweit eine Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde. Unerheblich ist dabei, ob die Vertragsparteien die Klausel „von Null an“ gemeinsam aushandeln, oder ob sie einen Vorschlag der einen Partei gemeinsam ergänzen, verändern oder gar unverändert aufnehmen. Entscheidend ist im letztgenannten Fall aber, dass über den Vorschlag nicht lediglich verhandelnd gesprochen wird.

Vielmehr muss ein echtes Aushandeln erfolgen, d.h. der Verwender muss seine Klausel ernsthaft zur Disposition stellen. Die andere Seite muss die reale Möglichkeit erhalten, zur Wahrung ihrer eigenen Interessen den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel zu beeinflussen.