Familienrecht 2023 Karteikarten
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04 - Das eheliche Güterrecht (§§ 13631563)

Welche Grundprinzipien gelten im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft?

Besteht zwischen den Ehegatten der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so bleibt jeder Ehegatte alleiniger Inhaber seines Vermögens. Auch das Vermögen, welches er nach der Eheschließung erwirbt (§ 1363 Abs. 2), gehört ihm allein. Es bestehen jedoch gewisse Verfügungsbeschränkungen (§§ 1365 – 1369). Nach Beendigung des Güterstandes wird der Zugewinn ausgeglichen (§ 1363 Abs. 2). Dies kann geschehen durch Tod eines Ehegatten, Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Abschluss eines entsprechenden Ehevertrages (vgl. § 1408). Letztlich ist der gesetzliche Güterstand zu charakterisieren als Gütertrennung, modifiziert durch einen Ausgleich des Zugewinns.