Zivilprozessrecht 2023 Karteikarten
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06 Parteimehrheit und Parteiwechsel

Unter welchen Voraussetzungen ist der gewillkürte Wechsel des Beklagten in erster Instanz zulässig?

  • Zunächst (unstreitig): Entsprechende Parteiwechselerklärung des Klägers, denn nur der Kläger kann bestimmen, wer Beklagter sein soll (Dispositionsmaxime).
 
  • Zur Einbeziehung des neuen Beklagten:
    • Zustellung eines Schriftsatzes gemäß § 253 Abs. 2 ZPO – als Klage im Verhältnis zum neuen Beklagten – (unstreitig; Rügeverzicht gemäß § 295 ZPO möglich!).
    • Nach der Rechtsprechung außerdem: Einwilligung des neuen Beklagten oder Zulassung der Einbeziehung als sachdienlich (entsprechend § 263 ZPO); nach der Ansicht des überwiegenden Schrifttums ist die Einwilligung nicht nötig, da ohnehin neue Klage möglich.
 
  • Das Ausscheiden des ursprünglichen Beklagten setzt nach allgemeiner Auffassung seine Einwilligung nach Maßgabe des § 269 Abs. 1 ZPO voraus.