Zivilprozessrecht 2023 Karteikarten
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10 Die gerichtlichen Entscheidungen, Rechtsmittel und Rechtskraft

Es gibt drei Arten von Entscheidungen (vgl. § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO): Verfügungen, Beschlüsse und Urteile. Verfügungen sind... ?

  • ... Anordnungen zur Durchführung des Verfahrens (prozessleitende Maßnahmen). Sie werden nicht rechtskräftig, sondern sind – nach den wechselnden Erfordernissen des Verfahrens – abänderbar.
  • ... Entscheidungen, die grundsätzlich ohne obligatorische mündliche Verhandlung ergehen und nicht der Urteilsform unterliegen (§ 128 Abs. 4 ZPO), aber durchaus urteilsähnliche – verfahrensbeendende – Wirkungen haben können.
  • Beispiele für Verfügungen: Anordnung eines Verfahrens mit frühem ersten Termin oder Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens, § 272 ZPO; Terminsanberaumung, § 216 Abs. 2 ZPO; Fristbestimmungen.
 
  • Die alternative Antwortmöglichkeit beschreibt Beschlüsse.