Strafrecht BT II (Nichtvermögensdelikte) 2024 Karteikarten
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02 - Tötungsdelikte am Menschen

Wann ist eine Selbsttötung freiverantwortlich und wann nicht?

  • Eine Ansicht wendet als Maßstab für die Autonomie der Suizidentscheidung §§ 16, 19, 20, 35 StGB und § 3 JGG entsprechend an (sog. Exkulpationslehre). Danach ist die Selbsttötung nicht freiverantwortlich, wenn der hypothetisch als Fremdtötung gedachte Akt nach den genannten Vorschriften für den Handelnden strafrechtlich nicht zu verantworten wäre.
  • Für die wohl h.M. ist entscheidend, ob die Suizidentscheidung nach den Kriterien der rf. Einwilligung bzw. der "Ernstlichkeit" gem. § 216 willensmangelbehaftet ist (sog. Einwilligungslehre). Das führt noch eher dazu, dass eine Selbsttötung nicht mehr freiverantwortlich ist, z.B. schon bei Zwangssituationen unterhalb der Schwelle des § 35 oder bei (Motiv-)Irrtümern über den Sinn der Selbsttötungshandlung.