Arbeitsrecht 1. Examen Karteikarten
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses (insb. Kündigung)

Verdachtskündigung

  • 1) Ausgangspunkt
    • Kündigung wegen des bloßen Verdachts einer strafbaren Handlung oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung.
    • Beachte: Aufgrund der Unschuldsvermutung aus Art. 6 II EMRK schon Bedenken gegen Zulässigkeit des Instituts, daher besonders enge Auslegung geboten.
    • Beachte: Eigenständiger Kündigungsgrund neben der Kündigung wegen der Tat selbst.
  • 2) Verdacht aufgrund objektiver Umstände
    • Verständiger und gerecht abwägender Arbeitgeber sieht sich zur Kündigung veranlasst.
    • (-) Subjektive Sicht des Arbeitgebers, z.B. auf Vermutungen gestützte Verdächtigungen, die nicht durch objektive Umstände bestätigt werden.
  • 3) Dringender Verdacht
    • Aufgrund der Indizien hohe Wahrscheinlichkeit, dass Straftat oder Pflichtwidrigkeit tatsächlich begangen.
    • Beachte: Arbeitnehmer muss Verdacht nicht selbst verschuldet haben.
  • 4) Verhalten muss außerordentliche Kündigung rechtfertigen
  • 5) Zerstörung des Vertrauens
    • Gerade der Verdacht hat das zur Forstsetzung notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört.
  • 6) Versuch der Aufklärung
    • Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben.
    • Beachte: Im Regelfall Anhörung des Arbeitnehmers mit einwöchiger Frist zur Stellungnahme erforderlich.