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StGB

Definition "Hinterlistiger Überfall" (§ 224 I Nr. 3 StGB)

  • Ein hinterlistiger Überfall ist jeder plötzliche unerwartete Angriff unter planmäßiger Verdeckung der wahren Angriffspläne.
  • (-) Bloßes Ausnutzen eines Überraschungsmoments.