Zivilprozessrecht 1. Examen Karteikarten
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Innerprozessuale Themen

Klageänderung (§ 263 I ZPO)

  • Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit geändert wird.
  • 1) Zulässigkeit
    • a) Einwilligung des Beklagten (§ 263 Alt. 1 ZPO)
      • Beachte: Unwiderlegliche Vermutung bei Einlassung (§ 267 ZPO).
    • b) Sachdienlichkeit (§ 263 Alt. 2 ZPO)
      • Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bereits gewonnene Prozessstoff auch für die geänderte Klage eine verwertbare Grundlage bildet und durch die Fortführung des Verfahrens ein neuer Streit vermieden wird.
    • c) Besondere Zulässigkeitsgründe (§ 264 ZPO)
      • (+) Erweiterung oder Beschränkung, z.B. von Klage auf Zahlung eines Teiles zur Zahlung des gesamten Betrages (§ 264 Nr. 2 ZPO).
      • (+) Anderer Gegenstand oder Interesse gefordert, z.B. Übergang von Erfüllung auf Schadensersatz (§ 264 Nr. 3 ZPO).
  • 2) Rechtsfolgen
    • a) Unzulässigkeit der Klageänderung
      • Abweisung der Änderung durch Prozessurteil.
      • Beachte: Alter Antrag bleibt grundsätzlich bestehen, außer bei Klagerücknahme (§ 269 ZPO).
    • b) Zulässigkeit der Klageänderung
      • Entscheidung über neue Klage.
      • Beachte: Alter Antrag entfällt grundsätzlich, außer bei Erweiterung/Beschränkung (§ 264 Nr. 2 ZPO).