RÜ Check Wiederholungsfragen 2024 3. Quartal Karteikarten
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Strafrecht

Ist für die Mitgliedschaft in einer Bande erforderlich, dass sich alle Beteiligten kennen?

Es müssen alle Beteiligten voneinander wissen; nur dann hat jeder den erforderlichen Willen, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden. Übt ein Täter dauerhaft und zuverlässig eine wesentliche Rolle bei konzertierten Betrugstaten aus, in die, wie ihm bekannt ist, wenigstens zwei weitere Personen fest eingebunden sind, die ihrerseits von ihm wissen, so schließt er sich einer Bande an. Dass er die Identität der Komplizen nicht kennt, ist unerheblich. (RÜ 8/2024, S. 456 f.)