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06 - Allgemeine Feststellungsklage

Kann die Wirksamkeit eines Gesetzes, einer RechtsVO oder Satzung unmittelbar Gegenstand einer Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) sein?

  • Ja, das erforderliche feststellungsfähige Rechtverhältnis ergibt sich stets hinreichend konkret aus den Rechtsfolgen, die durch die zu prüfende Norm gesetzt werden.

  • Nein, denn die Wirksamkeit einer Norm ist eine rein abstrakte Rechtsfrage. Zudem würde das Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO umgangen.

  • Erforderlich ist, dass die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Es müssen sich also aus der Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf einen konkreten Sachverhalt voraussetzt.
  • Ergibt sich allerdings aus der (drohenden) Anwendung der Norm auf einen bestimmten Sachverhalt ein konkretes Rechtsverhältnis, so ist eine Inzidentkontrolle der zugrunde liegenden Rechtsnorm im Rahmen der Feststellungsklage möglich (Merke: "Notwendig ist immer ein Auslöser.").
  • Gegenstand der Feststellungsklage ist in diesen Fällen allerdings nicht unmittelbar die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm, sondern die Frage, ob sich aus der Anwendung der Norm ein Rechtsverhältnis ergibt.