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07 - Fortsetzungsfeststellungsklage

Wann ist ein Grundrechtseingriff, der mit einem zwischenzeitlich erledigten VA verbunden war, nach h.M. dazu geeignet, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zu begründen?

  • Dies ist aufgrund des hohen Stellenwertes der Grundrechte stets der Fall.
  • Nie, denn nur der Umstand einer einmal vorhandenen, aber nicht mehr fortwirkenden Belastung durch einen VA, begründet keinen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz.
  • Das besondere Interesse an einer nachträglichen gerichtlichen Klärung kann nur bei kurzfristigen, schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigungen vorliegen.
  • Allein die Möglichkeit einer ("einfachen") Grundrechtsverletzung reicht für die Bejahung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht aus, denn sonst könnte bei jedem belastenden, erledigten VA zumindest eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG nachträglich zum Gegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemacht werden.
  • Das ideelle Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten VA ist aber gegeben, wenn dieser mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff (nach Art und Intensität des Eingriffs und abstrakter Bedeutung des Grundrechts; Einzelheiten str.) verbunden war und ausreichender Rechtsschutz vor Erledigung nicht möglich war (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG).
  • Typische Beispiele: Hausdurchsuchungen, behördliche Abhörmaßnahmen, Verbot oder Auflösung einer Versammlung