Testkartensatz 2. Examen | Examen mit Sandro Karteikarten
« zurück
Probelernen  
Preis inkl. MwSt.: 0.00 EUR





Probleme, Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO)

P: Einschränkungen der Überprüfungsbefugnis der Widerspruchsbehörde?

  • Grundsätzlich innerhalb des durch den Widerspruch abgesteckten Rahmens umfassende Entscheidungskompetenz, nur ausnahmsweise eingeschränkte Überprüfungskompetenz.
  • 1) Selbstverwaltungsangelegenheiten
    • Nur Rechtmäßigkeitskontrolle, d.h. Kontrolle auf Rechts- oder Ermessensfehler.
    • Beachte: Nur dann, wenn Widerspruchsbehörde nicht mit Selbstverwaltungskörperschaft identisch (§ 73 I 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Landesrecht).
  • 2) Beurteilungsspielraum der Ausgangsbehörde
    • Grundsätzlich keine Einschränkung.
    • Ausnahme: Prüfungsrecht, insb. bei nicht wiederholbarer Prüfungssituation, dann nur Kontrolle, ob Beurteilungsspielraum überschritten.
  • 3) Drittwidersprüche
    • Überprüfung und Aufhebung nur, soweit drittschützende Normen verletzt sind.
  • 4) Untergesetzliche Rechtsnormen (insb. Satzungen)
    • Keine Verwerfungskompetenz wg. vorrangig durchzuführenden Verfahrens nach § 47 VwGO sowie Aspekten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
  • 5) Versagung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 BauGB)
    • Überprüfung der Versagung einer bauaufsichtlichen Genehmigung, die auf Verweigerung des nach § 36 I 1 BauGB erforderlichen Einvernehmens beruht.
    • Beachte: Widerspruchsbehörde bei Verweigerung grds. nicht befugt, Baugenehmigung zu erteilen (Einvernehmen als absolutes Verfahrensrecht).
    • "P": Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 II 3 BauGB?
      • Durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
      • (+) Bauaufsichts- bzw. Baugenehmigungsbehörde (Regelfall).
      • (-) Kommunalaufsichtsbehörde, dann an (ggf. sogar rechtswidrig) verweigertes Einvernehmen gebunden.