RÜ Check Wiederholungsfragen 2017 2. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Wie ist der Antrag des Arbeitnehmers, er begehre die Feststellung, dass das bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet worden ist, prozessual zu verstehen?

Kündigt der Arbeitgeber außerordentlich und vorsorglich ordentlich, erklärt er damit zwei voneinander zu unterscheidende Kündigungen. Folglich enthält das Feststellungsbegehren des Arbeitnehmers, der gegen diese Kündigungen Klage erhebt, zwei Kündigungsschutzanträge: zum einen bezogen auf die außerordentliche Kündigung und zum anderen – für den Fall, dass er mit seinem Antrag, der die außerordentliche Kündigung betrifft, obsiegt – bezogen auf die hilfsweise ordentliche Kündigung. Dabei handelt es sich um einen sog. unechten Hilfsantrag (= Kläger begehrt Entscheidung über Hilfsantrag für den Fall, dass Hauptantrag Erfolg hat), der gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 260 ZPO zulässig ist. (RÜ 5/2017, S. 297)