RÜ Check Wiederholungsfragen 2017 2. Quartal Karteikarten
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Strafrecht

Inwieweit unterscheiden sich nach der Rspr. die Anforderungen für den Vorsatz des Gehilfen von denjenigen für den Vorsatz des Anstifters?

Nach dem BGH reicht es für den Vorsatz des Anstifters nicht aus, wenn dieser sich auf den gesetzlichen Tatbestand bezieht. Vielmehr muss sich der Anstifter auch das tatsächliche Geschehen vorstellen, mit dem der Täter den Straftatbestand verwirklicht. Für den Vorsatz des Gehilfen verlangt der BGH weniger als für den Vorsatz des Anstifters. Es reiche aus, dass sich der Vorsatz des Gehilfen auf das gesetzlich umschriebene Geschehen bezieht, auch wenn er sich keine näheren tatsächlichen Umstände vorstellt. (RÜ 5/2017, S. 306)