RÜ Check Wiederholungsfragen 2017 3. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Binnen welcher Frist verjähren die Ansprüche aus § 179 Abs. 1 BGB gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht?

Die Ansprüche aus § 179 Abs. 1 BGB – nach Wahl des Gläubigers gerichtet auf Erfüllung oder Schadensersatz – verjähren in der Frist, die für den Erfüllungsanspruch aus dem vom Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrag gegolten hätte. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit der Verweigerung der Genehmigung durch den Vertretenen. (RÜ 9/2017, S. 549)