RÜ Check Wiederholungsfragen 2014 Karteikarten
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2/2014, Zivilrecht

Auf welche Anspruchsgrundlage wird der Anspruch auf Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung gestützt und unter welchen Voraussetzungen wird er gewährt?

Der BGH leitet einen Anspruch auf Geldentschädigung bei Persönlichkeitsverletzung aus dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 u. 2 Abs. 1 GG ab. Im Unterschied zum Schmerzensgeld steht bei dieser Geldentschädigung die Genugtuung des Opfers im Vordergrund, zudem dient der Anspruch der Prävention. Voraussetzung des Anspruchs ist zum einen, dass eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt. Zum anderen darf die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nicht in anderer Weise (Genugtuung durch Unterlassen, Gegendarstellung oder Widerruf) befriedigend ausgeglichen werden können. (RÜ 4/2014, S. 223)