RÜ Check Wiederholungsfragen 2014 Karteikarten
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3/2014

Kann nach Aufhebung des U-Haftbefehls gemäß § 121 Abs. 1 StPO ein neuer Haftbefehl ergehen?

Nur nach § 230 Abs. 2 StPO. Der Erlass eines Untersuchungshaftbefehls nach §§ 112 ff. StPO ist nicht möglich, weil dieser wegen der Verfahrensverzögerung gesperrt ist. Weder Haft-/Tatgericht noch OLG können an der Aufhebungsentscheidung etwas ändern. Ist die Unterbrechungsgrenze gemäß § 229 StPO erreicht, muss das Verfahren gemäß § 205 StPO eingestellt werden, was auch dem Haftbefehl nach § 230 StPO den Boden entzieht. Wird er aufgehoben, geschieht das nur aus deklaratorischen Gründen. (RÜ 9/2014, S. 580 f.)