RÜ Check Wiederholungsfragen 2015 Karteikarten
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4/2015, Zivilrecht

Setzt die Erfüllung i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB über die Bewirkung der Leistung hinaus weitere Tatbestandsmerkmale voraus?

Dies ist umstritten. Nach der herrschenden, insbesondere vom BGH vertretenen Theorie der realen Leistungsbewirkung sind neben dem realen Tilgungsakt (Herbeiführung des Leistungserfolges) keine weiteren Anforderungen an die Erfüllung zu stellen. (RÜ 10/2015, S. 621)