RÜ Check Wiederholungsfragen 2015 Karteikarten
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4/2015, Zivilrecht

Mit welcher dogmatischen Begründung kann man Entschädigungsansprüche von AGG-Hoppern ausschließen?

Im Ergebnis besteht in der deutschen Rspr. und Lit. Einigkeit darüber, dass Scheinbewerbungen von „professionellen Diskriminierungsklägern“ keinen Entschädigungsanspruch begründen können. Umstritten ist der dogmatische Weg dorthin: zum Teil spricht man dem Kläger die Aktivlegitimation ab, zum Teil wird der Tatbestand der Benachteiligung verneint, zum Teil wird der Anspruch gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. (RÜ 10/2015, S. 639)