RÜ Check Wiederholungsfragen 2017 4. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Inwieweit kann im Rahmen des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG das Verhalten Dritter zugerechnet werden?

Zwar könnten der Wortlaut der Vorschrift („er“) und die Gesetzeshistorie, die auf Handlungen des Begünstigten selbst abstellt, gegen die Zurechnung des Verhaltens Dritter sprechen. Für eine Zurechnung sprechen jedoch Sinn und Zweck des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Rechnung zu tragen. Vor allem spricht für die Zurechnung die Vergleichbarkeit mit § 123 Abs. 1 BGB, wo die Zurechnung einer arglistigen Täuschung oder einer Drohung durch den Vertreter allgemein anerkannt ist, und zwar auch dann, wenn der Anfechtungsgegner von der Handlung des Vertreters keine Kenntnis hatte. (RÜ 11/2017, S. 731 f.)