A stellt Strafanzeige gegen X und F. Die zuständige Staatsanwaltschaft leitet gegen beide ein
Ermittlungsverfahren ein. Da F seine Aussage berichtigt hat, stellt die Staatsanwaltschaft das
Ermittlungsverfahren gegen ihn mit Zustimmung des zuständigen Gerichts gem. § 153 a StPO
ein. F erfüllt die ihm erteilte Auflage der Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung
sofort. Gegen X wird Anklage erhoben. Hat F als Zeuge in dem Verfahren gegen X das Recht,
die Auskunft zu verweigern?

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