RÜ Check Wiederholungsfragen 2018 3. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Wie lässt sich die Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht rechtlich fassen?

Teilweise wird eine Drittwirkung mit der Grundrechtsbindung der Zivilgerichte nach Art. 1 Abs. 3 GG begründet. Diese Bindung beschränkt sich indes auf die Arbeit des Gerichts und die Gestaltung des Verfahrens, wirkt sich aber nicht auf das Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits aus. Gegen eine unmittelbare Drittwirkung spricht zudem der Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 GG, der die Grundrechtsbindung auf die drei Staatsgewalten beschränkt und Privatpersonen ausspart. Vielmehr ergibt sich lediglich eine mittelbare Wirkung der Grundrechte, die als objektive Werteordnung bei der Auslegung zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe zu berücksichtigen sind. (RÜ 7/2018, S. 445 f.)