RÜ Check Wiederholungsfragen 2018 3. Quartal Karteikarten
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Strafrecht

Setzt der Begriff „Beibringung“ i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB voraus, dass der Täter den physischen Kontakt zwischen gesundheitsschädlichen Stoff und Opfer selbst herbeiführt?

Nein, erforderlich ist lediglich, dass der Täter eine Ursache dafür setzt, dass eine Substanz ihre gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Unerheblich ist, ob bereits zuvor ein äußerlicher Kontakt zwischen dem beigebrachten Stoff und dem Opfer bestand. (RÜ 8/2018, S. 505)