RÜ Check Wiederholungsfragen 2018 4. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Warum ist schon die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kunden?

Eine einmalige Zusendung einer unerwünschten Werbe-E-Mail ist als solche eine an sich unerhebliche Belästigung. Jedoch kann eine bei isolierter Betrachtung unerhebliche Belästigung Mitbewerber zur Nachahmung veranlassen, wobei durch diesen Summeneffekt eine erhebliche Belästigung entstehen kann. Entscheidend ist nach Ansicht des BGH aber, dass es dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion zumutbar ist, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem – wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt – die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. (RÜ 12/2018, S. 771)