RÜ Check Wiederholungsfragen 2019 2. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Welchem Regelungsweck dient die Vorschrift des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB?

Die Hemmung der Verjährung soll nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB auch über die Erledigung des Verfahrens hinaus noch weitere sechs Monate andauern, damit dem Gläubiger insbesondere bei Verfahren, die nicht mit einer Sachentscheidung enden, noch eine Frist bleibt, in der er – verschont von dem Lauf der Verjährung – weitere Rechtsverfolgungsmaßnahmen einleiten kann.
(RÜ 5/2019, S. 299)