RÜ Check Wiederholungsfragen 2019 2. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Wann stellt ein Unterlassen eine Maßnahme im haftungsrechtlichen Sinne dar?

Bei der Amtshaftung stellt das Unterlassen eine Amtspflichtverletzung dar, wenn eine Rechtspflicht der Behörde zum Handeln besteht. Dasselbe soll nach teilweise vertretener Ansicht auch für die ordnungsrechtliche Haftung gelten. Nach h.M. reicht ein schlichtes Unterlassen dagegen für die verschuldensunabhängige Haftung im Ordnungsrecht nicht aus, da ein Unterlassen grds. keinen Eingriff in Rechte des Geschädigten darstellt. Etwas anderes gilt nur im Fall qualifizierten Unterlassens, wenn die Behörde ein Einschreiten ausdrücklich ablehnt. (RÜ 5/2019, S. 334)