RÜ Check Wiederholungsfragen 2019 2. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Was gilt insoweit für sog. Rechtstatsachen?

Bei rechtlichen Beurteilungen eines tatsächlichen Geschehens durch den Mandanten muss der Anwalt damit rechnen, dass der Mandant die damit verbundenen Bewertungen nicht verlässlich genug allein vornehmen kann, weil ihm entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse fehlen. Die Ausnahme, dass sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf tatsächliche Angaben seines Mandanten verlassen darf, gilt deshalb nicht in Bezug auf diese sog. Rechtstatsachen, bei deren Mitteilung durch den Mandanten der Anwalt sie durch Rückfragen in die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände und Vorgänge aufzulösen oder, sofern dies keine zuverlässige Klärung erwarten lässt, weitere Ermittlungen anzustellen hat. (RÜ 6/2019, S. 347)