RÜ Check Wiederholungsfragen 2011 Karteikarten
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07. Öffentliches Recht 3/2011

In wieweit weicht die Kruzifix-Entscheidung des EGMR von der Kruzifix-Entscheidung des BVerfG ab?

Aus Art. 4 Abs. 1 GG folgt eine Neutralitätspflicht des Staates in Glaubensfragen. Deswegen muss nach Auffassung des BVerfG die Schule grundsätzlich von jeglichen religiösen Symbolen freibleiben, wenn die Betroffenen dem widersprechen. Der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) und die positive Glaubensfreiheit der Eltern und Schüler christlichen Glaubens (Art. 4 Abs. 1 GG) seien nicht geeignet, den Eingriff in die negative Glaubensfreiheit Anders- oder Nichtgläubiger zu rechtfertigen (BVerfG RÜ 1995, 403 ff.). Eine entsprechende Neutralitätspflicht des Staates folgt auch aus Art. 9 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Zusatzprotokoll zur EMRK. Bei deren Umsetzung haben die Staaten nach Auffassung des EGMR jedoch einen weiten Ermessensspielraum, der seine Grenze darin findet, dass der Staat nicht indoktrinieren darf. Das Kruzifix sei zwar ein religiöses, aber wesentlich passives Symbol. Seine Anbringung im Klassenzimmer sei keine Indoktrinierung.
(RÜ 9/2011, S. 591 f.)