RÜ Check Wiederholungsfragen 2011 Karteikarten
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08. Öffentliches Recht 4/2011

Welche Konsequenzen hat die Solange-Rechtsprechung des BVerfG auf die Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG?

Nach der Solange-Rechtsprechung wird auch eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie oder einen Beschluss der EU in deutsches Recht umsetzt, nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, wenn das Unionsrecht dem deutschen Gesetzgeber keinen Umsetzungsspielraum belässt, sondern zwingende Vorgaben macht. In diesem Fall ist die Vorlage eines Unionsrecht umsetzenden Gesetzes an das BVerfG unzulässig, weil die Frage seiner Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht entscheidungserheblich ist. Nur wenn das Unionsrecht dem nationalen Gesetzgeber einen Umsetzungsspielraum lässt, ist bei der Auslegung des nationalen Rechts das Grundgesetz zu beachten, das dann dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt werden kann.
(RÜ 12/2011, S. 800 f.)