RÜ Check Wiederholungsfragen 2019 4. Quartal Karteikarten
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Strafrecht

Kann der Tod i.S.v. § 251 StGB „durch den Raub“ verursacht worden sein, wenn er erst nach Beendigung des Raubes bzw. Raubversuchs eintritt?

Nein. Der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang kann sich nach Beendigung des Raubdelikts nicht mehr realisieren, auch wenn Gewaltanwendungen zur Flucht- oder Beutesicherung nach Vollendung nach der Rspr. genügen können. Der Beendigung steht es gleich, wenn ein versuchtes Raubdelikt zum Zeitpunkt der tödlichen Gewalteinwirkung aus Sicht des Täters endgültig gescheitert war. (RÜ 10/2019, S. 647)